Rechtliche Grundlagen beim KFZ-Haftpflichtschaden

Die rechtlichen Grundlagen bilden das Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (B GB).

  1. Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG)
  2. Der § 249 BGB lautet wie folgt
  3. Schadenminimierungspflicht

Begriffe und Definitionen

  1. Definition eines Gutachtens
  2. Wiederbeschaffungswert (WBW oder auch WB)
  3. Restwert (RW)
  4. Wertminderung
  5. Abzüge für Wertverbesserung
  6. Reparaturdauer (Arbeitstage)
  7. Wiederbeschaffungsdauer (Kalendertage)
  8. Umbaukosten
  9. Nutzungsausfall
  10. Vorhaltekosten
  11. Mietwagen/Ersatzfahrzeug
  12. Notreparatur
  13. Totalschaden
  14. Opfergrenzenregelung: Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze
  15. Bagatellschaden
  16. Vor- und Altschäden
  17. Neuwagenersatz
  18. Ersatzteilaufschlag

Tipps bei einem Schaden

  1. Ich wurde durch eine andere Person oder ein anderes Fahrzeug geschädigt
  2. Ich selbst habe den Kfz-Unfall verursacht
  3. Mein Fahrzeug wurde mutwillig von außen beschädigt
  4. Es ist unklar, wer den Unfall verursacht hat
  5. Ihr Fahrzeug erlitt einen Wildschaden, Hagelschaden, Sturmschaden, Einbruch-Diebstahl oder Brandschaden?

Rechtliche Grundlagen beim KFZ-Haftpflichtschaden

1. Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG)

Der § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besagt, dass jeder Fahrzeughalter (mit regelmäßigem Wohnsitz in Deutschland) eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers verpflichtet ist, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt einerseits den Fahrzeughalter und Fahrer vor Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalles und andererseits das Unfallopfer, wodurch sichergestellt ist, dass diesem für den entstandenen Schadenersatz geleistet wird.

Der Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

2. Der § 249 BGB lautet wie folgt

  1. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.
  2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Höhe des Schadens wird durch Vergleich des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis ermittelt. Der Schadenersatz dient der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Der Geschädigte hat die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung der Höhe nach nachzuweisen. Weiterhin hat er Beweismittel zu sichern. Ihm obliegt somit die Beweispflicht.

    Hierauf beruht die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Kfz-Beweissicherungshaftpflichtgutachtens

  3. Schadenminimierungspflicht

Der Geschädigte (Anspruchsteller) ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten den Schaden abzuwenden oder gering zu halten.   

Begriffe und Definitionen

1. Definition eines Gutachtens

Ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten soll einem Laien, also einem Nichtfachmann, einen Sachverhalt bzw. eine Sache verständlich machen. Es ist somit die Aufgabe des Sachverständigen, sein fachbezogenes Wissen einem Laien (z. B. Richter, Anwalt, Sachbearbeiter usw.) zu übermitteln, um diesem eine eigene Urteilsbildung zu ermöglichen. Ein Gutachten muss immer nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Das Gutachten soll so formuliert sein, dass auch ein Nichtfachmann den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen kann. Die Erstellung eines Gutachtens muss immer neutral und unabhängig erfolgen. Ein Gutachten dient auch der Beweissicherung. Im Kfz-Haftpflichtfall oder auch im Kfz-Kaskoschadenfall dient das Gutachten als Regulierungsgrundlage.

2. Wiederbeschaffungswert (WBW oder auch WB)

Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben.

Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschlägen, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie im Wesentlichen alle übrigen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.

Hinweise zum Wiederbeschaffungswert und zur Steuerangabe:

Wenn für die Wiederbeschaffungswertermittlung herangezogene Vergleichsfahrzeuge dieses Typs und Alters typischerweise regelbesteuert angeboten werden, enthält der Wiederbeschaffungswert die dann auszuweisende Mehrwertsteuer.  Im Falle der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgt bei im Handel angebotenen Vergleichsfahrzeugen kein Ausweis der im Bruttokaufpreis enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese kann daher nur geschätzt werden. Ausgangspunkt dieser Schätzung ist, dass die zu versteuernde Gewinnspanne zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis im Durchschnitt ca. 17 % des Händlerverkaufspreises ausmacht. Bei Fahrzeugen, die aufgrund des Fahrzeugalters oder aufgrund des Fahrzeugzustandes in der Regel im seriösen Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sind, sondern weit überwiegend auf dem so genannten Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.

3. Restwert (RW)

Unter dem Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unpräparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt. Hierbei ist die Ermittlung des Veräußerungswertes (Restwert) unter Berücksichtigung der Grundzüge der aktuellen Entscheidung des BGHs durchzuführen.  

4. Wertminderung

Man unterscheidet zwischen der merkantilen Wertminderung und einer technischen Wertminderung.

Vorab möchten wir den Begriff der „merkantilen Wertminderung“ erläutern. Unter einer merkantilen Wertminderung versteht man den voraussichtlichen Mindererlös bei einer Veräußerung des fach- und sachgerecht instand gesetzten Fahrzeuges unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens. Er basiert auf der Sorge des potentiellen Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen könnten.

Zur Verständlichkeit ein einfaches Beispiel:

Sie möchten ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen. Der Fahrzeughändler bietet Ihnen zwei gleichwertige Fahrzeuge in der gleichen Güte (Ausstattung, Alter, Laufleistung usw.) an. Bei dem einen Fahrzeug wird Ihnen mitgeteilt, dass dieses Fahrzeug bereits einen Unfallschaden hatte. Obwohl dieser Unfallschaden fach- und sachgerecht instand gesetzt wurde, wird sich in der Regel der Kaufinteressent für das Fahrzeug entscheiden, das unfallfrei war. Für das Fahrzeug mit dem fach- und sachgerecht instand gesetzten Unfallschaden wird man sich nur entscheiden, wenn dieses Fahrzeug wesentlich kostengünstiger angeboten wird. Insbesondere kommt die merkantile Wertminderung noch verstärkt zum Tragen, da bei einer Veräußerung eines Fahrzeuges ein Unfallschaden (instand gesetzter Unfall) immer anzugeben ist. Sollte man dem nicht nachkommen, so liegt eine arglistige Täuschung vor. Unter Berücksichtigung dieser Fakten ist bei Eintritt eines Unfallschadens häufig eine Minderung des Fahrzeugwertes trotz fachgerechter Instandsetzung gegeben.

Mittlerweile ist auch die Rechtsprechung von der veralteten Regelung, wonach es nur eine merkantile Wertminderung bei Fahrzeugen gibt, die noch nicht älter als 5 Jahre und nicht mehr als 100 000 km gelaufen sind, abgekommen. Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre oder auch mehr als 100 000 km gelaufen sind, ist die oben dargestellte Vergleichsgegenüberstellung eines unfallfreien Fahrzeuges mit einem gleichwertigen Fahrzeug mit Unfallereignis vorzunehmen.

Die merkantile Wertminderung fällt mit zunehmenden Alter oder steigender Laufleistung geringer aus. Dies ist darin begründet, dass bei einem relativ neuen Fahrzeug die Wahrscheinlichkeit eines Unfallwagens deutlich geringer ist als bei einem Fahrzeug, das bereits älter ist bzw. eine hohe Laufleistung aufweist. Beim Kauf eines älteren Fahrzeuges bzw. eines Fahrzeuges mit einer höheren Laufleistung nimmt man einen Unfallwagen eher in Kauf als bei einem relativ jungen Fahrzeug. Weiterhin ist die Marktgängigkeit eines Fahrzeuges stark ausschlaggebend für die Höhe der merkantilen Wertminderung. Ein Fahrzeug, das sehr gefragt ist, lässt sich immer noch relativ gut verkaufen, wobei ein nur schwer verkäufliches Fahrzeug mit zusätzlichem Unfallschaden womöglich fast gar nicht mehr zu verkaufen ist. Somit muss der merkantile Minderwert für das schlecht verlautbare Fahrzeug höher liegen als bei einem gut verlautbaren Fahrzeug. Weiterhin ist eine Beeinflussung der Wertminderung auch durch bereits vorhandene Vor- und Altschäden am Fahrzeug zu berücksichtigen. Hat das Fahrzeug bereits vor dem eigentlichen Unfallgeschehen diverse Vor- und Altschäden, so ist zu prüfen, ob überhaupt eine weitere Minderung eingetreten ist. Bei einer erneuten Beschädigung ein und desselben Teils kann es vorkommen, dass keine merkantile Wertminderung mehr gegeben ist.

Beispiel

Das Fahrzeug hatte bereits vor einem Jahr einen seitlichen Unfallschaden. Hierbei wurde die linke Fahrertür erneuerungsbedürftig eingedrückt. Der Fahrzeughalter hat diesen Schaden durch eine Erneuerung der Tür beseitigen lassen. Nun ist ein erneutes Schadenereignis eingetreten. Erneut wurde die Tür vorne links beschädigt. Da dieses Fahrzeug bereits in diesem Bereich einen offenbarungspflichtigen Vorschauen (instand gesetzter Schaden) hatte, wird, auf das gesamte Fahrzeug bezogen, keine erneute merkantile Wertminderung des Fahrzeuges eintreten. Somit ist in diesem Fall keine weitere merkantile Wertminderung mehr gegeben.

Wäre in diesem Beispiel bei dem neuen Schaden weiterhin der Kotflügel zusätzlich beschädigt worden, so wäre doch noch eine weitere Minderung des Fahrzeugwertes gegeben. Somit wäre dies mit einer geminderten (Vorschauen berücksichtigt) merkantilen Wertminderung auszugleichen.

Die Wertminderung ist steuerneutral (ohne Angabe von Mehrwertsteuer), denn es fehlt ihr am umsatzsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt des Leistungsaustausches.

Technische Wertminderung

Eine technische Wertminderung ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeuges noch objektiv wahrnehmbare Mängel vorhanden sind.

In der Regel kommt eine technische Wertminderung nur selten zum Tragen, da beim offensichtlichen Erkennen von äußerlichen Restunfallspuren dies durch eine mangelhaft aufgeführte Instandsetzungsarbeit der ausführenden Reparaturwerkstatt verursacht wurde. Dieser Mangel wird dann in der Regel nach Reklamation durch den Fahrzeughalter durch den Reparaturbetrieb in Form einer entsprechenden Nacharbeit beseitigt. Anzumerken hierbei ist aber, dass ein geschultes Auge Instandsetzungsspuren auch bei fachgerechter Reparatur in der Regel erkennen kann. Dies ist darin begründet, dass eine Unfallinstandsetzung in der Regel ein Handwerk ist und keine maschinelle, werksseitige Fertigung. Eine technische Wertminderung wird in einem Gutachten nur selten aufgeführt. In der Regel wird in einem Unfallgutachten immer von einer merkantilen Wertminderung gesprochen.

Der häufigste Fall einer technischen Wertminderung ist der, dass eine fachgerechte Reparatur wegen äußerer Umstände nicht möglich ist. Wenn zum Beispiel für ein Sonderfahrzeug Ersatzteile nicht oder nicht zeitnah beschaffner sind, kann im Einzelfall der für den Geschädigten wie für die Versicherung sinnvolle Weg darin bestehen, zu improvisieren und den Nachteil mit einer technischen Wertminderung auszugleichen.

5. Abzüge für Wertverbesserung

Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten.

Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist.

Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäß § 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.

Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Torbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen.

Beispiele wie folgt: Reifen abgefahren, Auspuffanlage durchgerostet, Schadensbericht bereits torbeschädigt (veredelt, angerostet usw.).

Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung z. B. der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt.

Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real.

Wenn hingegen eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.   

6. Reparaturdauer (Arbeitstage)

Die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer ist in einem Haftpflichtgutachten wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug. Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist. Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Sie beinhaltet auch nicht die Wartezeit auf das Gutachten und eine eventuelle Überlegungszeit bis zur Reparaturentscheidung. Gelegentlich kommt es zu Lieferschwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, wodurch es dann zu entsprechenden Verzögerungen und somit zu einer Verlängerung der Reparaturdauer kommt.

7. Wiederbeschaffungsdauer (Kalendertage)

Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer (meist in Kalendertagen angegeben) gibt die Zeit an, die in der Regel ausreicht, ein vergleichbares Fahrzeug für das alte, unfallbeschädigte (Totalschaden, Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens = Fahrzeug noch reparaturwürdig, Anspruchsteller lässt aber nicht mehr reparieren, sondern kauft ein Ersatzfahrzeug) Fahrzeug zu beschaffen. Bei gängigen Gebrauchtfahrzeugen ist in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 10-15 Kalendertagen ausreichend.   

8. Umbaukosten

Gelegentlich kommt es vor, dass außergewöhnliche Fahrzeuganbauteile (Radio, Funkanlage, mobiles Navigationssystem, Regaleinbauten in Werkstattwagen, Taxiausrüstung, Behinderteneinrichtung usw.) nicht im Wiederbeschaffungswert sowie im Restwert berücksichtigt wurden, da diese aus dem unfallbeschädigten Fahrzeug in das neue Ersatzfahrzeug umgebaut werden sollen. Die hierfür anfallenden Kosten sind separat als so genannte Umbaukosten anzugeben. Im Gutachten ist aufzuführen, welche Teile diesbezüglich im WB und RW nicht berücksichtigt wurden. Wird dies nicht klar definiert, so kommt es bei der Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeuges an den Restwertaufkäufer zu Streitereien.

Beispiel Der Restwertaufkäufer hat sein Angebot auf ein Fahrzeug mit einem Navigationssystem berechnet und abgegeben. Nun hat aber der Fahrzeughalter dieses Navigationssystem in sein neues Ersatzfahrzeug umbauen lassen. Der Restwertaufkäufer hat somit nicht mehr den Gegenwert, den er für sein Angebot abgegeben hat. Das Restwertgebot kann somit nicht mehr aufrechterhalten werden. Dieses Problem kommt leider in der Praxis relativ häufig vor. Vor Veräußerung baut der Fahrzeughalter sämtliche noch einzeln verwertbaren Anbauteile (Alufelgen werden gegen Stahlfelgen getauscht usw.) aus.

   

9. Nutzungsausfall

Sofern der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm in der Regel für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer (Totalschadenabrechnung) eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallbeschädigten Fahrzeuges zu. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag kann der Tabelle (Sanden-Danner-Küppersbusch, SuperSchwacke) entnommen werden. Die aufgeführten Tagessätze sind mit der Ausfalldauer zu multiplizieren. Um den Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung durchzusetzen, ist es ratsam, den Nutzungswillen durch die Instandsetzung des unfallbeschädigten Fahrzeuges oder aber durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu dokumentieren. In der Regel wird der Nachweis durch eine Reparaturrechnung bzw. durch eine Reparaturbestätigung (bei Instandsetzung) oder durch eine Kopie des Fahrzeugscheines des Ersatzfahrzeuges erbracht. Wird ein Ersatzfahrzeug vor Ablauf der Wiederbeschaffungsdauer zugelassen, so braucht die leistungserbringende Versicherung auch nur bis zu diesem Tag den Nutzungsausfall zu zahlen. Der Nutzungsausfall ist steuerneutral.

Hinweis

Gemäß der überwiegenden Rechtsprechung werden ältere Fahrzeuge (älter als 5 Jahre) eine Gruppe niedriger eingestuft. Bei Fahrzeugen, die über 10 Jahre alt sind, ist eine Herabstufung um 2 Gruppen gegeben. In seltenen Fällen wird keine Nutzungsausfallentschädigung mehr erstattet.

Dann wird auf die Vorhaltekosten (liegen erheblich niedriger als der Nutzungsausfall) zurückgegriffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Nutzwert des Fahrzeugs schon massiv beeinträchtigt war, was alleine durch Alterung kaum der Fall sein wird.

Nutzungsausfalltabelle PKW-Nutzung gemäß Sanden-Danner-Küppersbusch

Gruppe Euro pro Tag

  • A 27,00
  • B 29,00
  • C 35,00
  • D 38,00
  • E 43,00
  • F 50,00
  • G 59,00
  • H 65,00
  • J 79,00
  • K 91,00
  • L 99,00

Nutzungsausfalltabelle KRAD-Nutzung gemäß Sanden-Danner-Küppersbusch

Gruppe Beschreibung Euro pro Tag

  • A Mofa/Moped/Mokick Hubraum bis 50 ccm 10,00
  • B LeichtkraftradHubraum bis 80 ccm 15,00
  • C Krad bis 7 KW 18,00
  • D Krad 7 KW bis 13 KW 18,00
  • E Krad über 13 KW bis 20 KW 26,00
  • F Krad über 20 KW bis 37 KW 31,00
  • G Krad über 37 KW bis 57 KW 46,00
  • H Krad über 57 KW bis 72 KW 56,00
  • J Krad über 72 KW oder Hubraum ab 1200 ccm 66,00

10. Vorhaltekosten

Wenn in Ausnahmefällen nur Vorhaltekosten geschuldet sind, sind sie für einen PKW meist in der Eurotax Schwackeliste aufgeführt und dokumentiert. Bei Nutzfahrzeugen werden die Vorhaltekosten errechnet. Die Vorhaltekosten sind die durch die Existenz des Fahrzeugs täglich entstehenden Kosten (Abschreibung, Verzinsung, Steuern, Versicherung).

11. Mietwagen/Ersatzfahrzeug

Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer jeweils zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten, ein Ersatzfahrzeug zu (sofern kein Nutzungsausfall geltend gemacht wird).

Voraussetzung ist aber, dass das gemietete Ersatzfahrzeug über den Rahmen hinaus so genutzt wird, als würde man gelegentlich mit dem Taxi fahren (Schadenminderungspflicht). Faustregel: mindestens 25 km pro Tag, in ländlicher Gegend mit Unterversorgung durch öffentliche Verkehrsmittel auch weniger. Da durch die Nutzung eines Mietwagens der eigene Wagen keinem Verschleiß unterliegt, wird in der Regel ein entsprechender Eigenersparnisabzug vorgenommen. Diesem Abzug kann man in vielen Gerichtsbezirken (die Rechtsprechung ist aber uneinheitlich) entgehen, indem man ein Mietfahrzeug anmietet, das eine Klasse niedriger als das eigene Fahrzeug eingestuft. ist. In vielen Gerichtsbezirken gilt zudem: Wenn das Mietfahrzeug nur für eine kurze Gesamtstrecke genutzt wird (Faustregel: unter 1.000 km), ist die Eigenersparnis am eigenen Fahrzeug nur theoretischer Natur und nicht messbar. Ein Eigenersparnisausgleich entfällt auch dann.

12. Notreparatur

Oftmals ist durch die Durchführung einer Notreparatur (Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines unfallbeschädigten Fahrzeuges wieder herzustellen.

Damit können Ausfall und Mietwagenkosten gemindert werden. Die Kosten für die Durchführung einer Notreparatur werden durch die leistungserbringende Versicherung erstattet.

Beispiel aus der Praxis

Durch einen leichten Anfahrschaden wurde ein Kotflügel leicht eingedrückt, die Stoßstange angeschrammt und ein Scheinwerfer beschädigt. Durch die Beschädigung des Scheinwerfers ist eine Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben. Durch eine Erneuerung des Scheinwerfers in Form einer Notreparatur kann die Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder erlangt werden und vorab auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet werden. Diese Vorgehensweise macht immer dann Sinn, wenn die Kosten für die Durchführung der Notreparatur niedriger liegen als die möglichen Kosten für das Unfallersatzfahrzeug.

13. Totalschaden

Man unterscheidet zwischen dem wirtschaftlichen Totalschaden, dem technischen Totalschaden sowie dem fiktiven unechten Totalschaden.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, ggf. zuzüglich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Schadenereignis) übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung des Fahrzeuges möglich, aber unwirtschaftlich.

Technischer Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Beschädigung aus fachlicher Sicht nicht mehr instand gesetzt werden kann. Das ist aber keine wirtschaftliche, sondern eine rein technische Frage.

Fiktiver unechter Totalschaden

Ein fiktiver unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn der Anspruchsteller trotz vorliegender Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) sein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen möchte und auf Basis eines Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) abrechnet.

Diese Art der Abrechnung funktioniert nur, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Minderwert („Wiederherstellungsaufwand“) höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes („Wiederbeschaffungsaufwand“). Man spricht von einem deckenden Restwert.

Die leistungserbringende Versicherung darf sich hierbei die kostengünstigste Variante aussuchen.

14. Opfergrenzenregelung: Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze

Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden.

  1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen
  2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur).
  3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtssprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.

Anmerkung

Mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 hat der BGH eindeutig festgelegt, dass in den Fällen der Reparatur im Rahmen der 130 % die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind. Teilweise wurde von verschiedenen Versicherungen erst auf Totalschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet mit dem Hinweis, dass nach den 6 Monaten eine Restregulierung auf Basis der 130% erfolgt.

15. Bagatellschaden

Bei verursachten Haftpflichtschäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,-€ spricht man von einem Bagatellschaden. Bei einem Bagatellschaden werden die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens seitens der leistungserbringenden Versicherung nicht erstattet. Das Problem für den Geschädigten liegt darin, dass er als Laie vorab nicht beurteilen kann, wie hoch der Schaden tatsächlich ist. Oft reicht schon eine kleine Delle mit einer Lackbeschädigung aus, um weit über der Bagatellschadengrenze zu liegen. Wir empfehlen, im Zweifel immer einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, sich das Fahrzeug anzuschauen. Sollte der Kfz-Sachverständige erkennen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, so wird er sicherlich auch nur einen Kostenvoranschlag oder aber ein einfaches Kurzgutachten erstellen, sodass kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht besteht.

16. Vor- und Altschäden

Unrepariert

Unter einem unreparierten Vorschaden versteht man eine noch nicht behobene Beschädigung an einem Kraftfahrzeug. Dies können Unfallschäden, Gebrauchsschäden wie Dellen, Beulen, Kratzer oder auch Korrosionsschäden sein. Auch Verschleißschäden sind Altschäden.

Repariert

Unter einem reparierten Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden am Fahrzeug. Hierzu gehören fach- und sachgerecht instand gesetzte Unfallschäden, aber auch provisorisch grob instand gesetzte Unfallschäden. Bei letzteren ist die Angabe, ob nur eine teilweise Instandsetzung oder aber eine nicht fach- und sachgerechte Instandsetzung erfolgte, zwingend erforderlich.

17. Neuwagenersatz

Wird ein relativ neuwertiges Fahrzeug in erster Hand (eine Tageszulassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf schadet nicht) im Haftpflichtschaden beschädigt, so hat der Geschädigte, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden, Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung.

Nach vorherrschender Rechtssprechung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Fahrzeugalter max. 1 Monat
  • Laufleistung bis 1.000 km
  • es muss ein erheblicher, in das Fahrzeuggefüge eingreifender Schaden vorliegen

Anmerkung

Die aufgeführten Eckdaten stellen keine starre Regelung dar, wie dies durch unterschiedliche Gerichtsurteile belegt wurde. Dabei wird das Alter überwiegend als starre Voraussetzung, die Laufleistung jedoch als leicht elastische angesehen.

18. Ersatzteilaufschlag

Bei einer Vielzahl von Reparaturwerkstätten und Autohäusern wird ein so genannter Ersatzteilaufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aufgeschlagen. Dies wird damit begründet, dass eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen in einem Autohaus oder Reparaturbetrieb verzinst werden soll. Bei einigen Marken werden Ersatzteilaufschläge von bis 20 % erhoben. Im Durchschnitt liegen diese Aufschläge bei 10 % bis 15 %. Bei manchen Herstellern ist ein Ersatzteilaufschlag unüblich.

Ob der Ersatzteilaufschlag bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Beispiel

Im Großraum Frankfurt am Main wird bei jedem Opel -Vertragshändler ein Ersatzteilaufschlag berechnet. Somit ist es dem Geschädigten nicht möglich, die benötigten Ersatzteile ohne diesen Aufschlag zu beschaffen. Somit ist der Ersatzteilaufschlag auch fiktiv erstattungspflichtig.

Tipps bei einem SchadeIch wurde durch eine andere Person oder ein anderes Fahrzeug geschädigt

1. Es liegt ein Haftpflichtschaden vor.

Ihre Rechte sind durch den § 249 BGB geregelt.

  • Sie selbst haben das Recht einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges zu beauftragen . Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens sind separate Schadenersatzansprüche , die ebenfalls von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen.
  • Um Ihnen bei der Regulierung des Schadens eine sogenannte Waffengleichheit zu gewährleisten, haben Sie Anrecht ihre Rechtsansprüche durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens abwickeln zu lassen. Diese Kosten werden wie auch die Sachverständigenkosten durch die leistungserbringende Versicherung erstattet.
  • Sie haben die freie Werkstattwahl. Sie können das Fahrzeug in der Werkstatt Ihres Vertrauens instandsetzen lassen. Sie brauchen sich nicht durch die leistungserbringende Versicherung an eine Partnerwerkstatt der Versicherung verweisen zu lassen.
  • Natürlich haben Sie auch das Recht, auf eine Reparatur zu verzichten und den entstandenen Schadensbetrag in Form einer Geldzahlung einzufordern (bei fiktiver Abrechnung ohne Rechnung wird in der Regel nur der Nettobetrag erstattet).
  • Für den schadenbedingten Fahrzeugausfall (für die Reparaturzeit oder für die Wiederbeschaffungsdauer) haben Sie Anspurch auf ein Ersatzfahrzeug. Sollten Sie auf ein Ersatzfahrzeug verzichten, so steht Ihnen ein entsprechender Nutzungsausfall zu. Dieser ist in der Regel im Gutachten beziffert.

2. Ich selbst habe den Kfz-Unfall verursacht

Es liegt ein Vollkaskoschaden vor. (sofern eine Vollkaskoversicherung besteht)

  • Sofern Sie ein anderes Fahrzeug beschädigt haben, melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung.
  • Der geschädigte Anspruchsteller wird seine Schadensersatzansprüche an Sie bzw. an Ihre Versicherung stellen.
  • Prüfen Sie, inwieweit Sie eine Vollkaskoversicherung für Ihr Fahrzeug haben .

3. Mein Fahrzeug wurde mutwillig von außen beschädigt

Sofern der Schadenverursacher nicht ermittelt werden kann, liegt ein Vollkaskoschaden vor (sofern eine Vollkaskoversicherung besteht)

  • Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer Versicherung.
  • Erstellen Sie Strafanzeige wegen Sachbeschädigung bei der Polizei.
  • Ihre Versicherung wird entscheiden, ob ein Sachverständiger beauftragt wird.
  • Beauftragen Sie im Kaskofall nicht selbst einfach einen Sachverständigen, da Sie sonst auf den Kosten sitzen bleiben könnten.

4. Es ist unklar, wer den Unfall verursacht hat

  • Melden Sie den Schaden umgehend Ihrer eigenen Versicherung.
  • Prüfen Sie inwieweit Sie eine Rechtschutzversicherung haben . Wenn ja informieren Sie diese ebenfalls und bitten um Kostenzusage für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
  • Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so ist es ggfs. trotzdem sinnvoll, sich bei einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
  • Weiterhin kann es Sinnvoll sein, das eigene Fahrzeug durch einen Sachverständigen (evtl. auch SV der eigenen Versicherung) begutachten zu lassen um eine eindeutige Beweissicherung durchzuführen – so kann ggfs. ein Unfallanalytiker für das Gericht anhand des Gutachtens den Schaden rekonstruieren. Weiterhin werden die evtl. Schadensersatzansprüche beziffert (Beurteilung der Reparaturwürdigkeit – evtl. Totalschaden)

5. Ihr Fahrzeug erlitt einen Wildschaden, Hagelschaden, Sturmschaden, Einbruch-Diebstahl oder Brandschaden?

Es liegt ein Teilkaskoschaden vor. (sofern eine Teilkaskoversicherung besteht)

Wildschaden

Bei einem Wildschaden informieren Sie umgehend die nächste Polizeidienststelle oder den Förster. Wildschäden sind umgehend meldepflichtig.

Melden Sie den Schaden Ihrer eigenen Versicherung (sofern Sie eine Teilkaskoversicherung haben)

Einbruch- Diebstahlschaden

Melden Sie den Schaden umgehend bei der nächsten Polizeistation. (Strafanzeige gegen unbekannt) Anschließend informieren Sie Ihrer Versicherung sofern Sie eine Kaskoversicherung haben.

Brandschaden

Melden Sie den Brand unverzüglich der Feuerwehr. Melden Sie den Schaden Ihrer eigenen Versicherung (sofern Sie eine Teilkaskoversicherung haben)

Hagelschaden

Melden Sie den Hagelschaden umgehend Ihrer Versicherung (sofern Sie eine Teilkaskoversicherung haben)

Sturmschaden

Melden Sie den Sturmschaden umgehend Ihrer Versicherung (sofern Sie eine Teilkaskoversicherung haben). Ein Sturmschaden wird erst ab Windstärke 8 als Sturmschaden anerkannt. Aus diesem Grund geben Sie bitte genau an, wo Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Sturmes war. Ihre Versicherung wird dann entsprechende Wetterdaten vom entsprechenden Wetteramt zur beurteilung einholen.

keine Teilkaskoversicherung vorhanden

Ohne eine Teilkaskoversicherung werden Sie vermutlich auf den Kosten Ihres Schadens sitzen bleiben. Es ist zu prüfen, ob es sich evtl. um eine Dienstfahrt handelte, wobei diese dann über den Arbeitgeber teilweise versichert sein könnte.

Weiterhin ist evtl. auch eine steuerliche Absetzbarkeit gegeben (fragen Sie Ihren Steuerberater).